Rechtlicher Hintergrund:
"Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber ... wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen einer erneuten Arbeitsun-fähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann." (§ 167 Absatz 2 SGB IX)
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